Förderung von Wärmepumpenanlagen

Antragsverfahren

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. Für Anlagen, die im Juli 2007 betriebesbereit installiert wurden, kann der Antrag fristwahrend bis 31. Januar 2008 gestellt werden. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.

Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend).

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

  •  Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
  •  Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
  •  Die Rechnung (in Kopie)
  •  Ein Nachweis der Wohn- und Nutzfläche (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Grundrisspläne, Kaufverträge <abbr title="et cetera">etc</abbr>.).

Hinweis: Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt das Förderprogramm erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Die Anträge können schon jetzt eingereicht werden. Diese werden jedoch erst nach Vorliegen der EU-Notifizierung bearbeitet.

Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen

Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

  1. Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650,
  2. Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen,
  3. Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
    • Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/ Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
    • Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
    • Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage wurde durchgeführt.
    • Die Heizkurve der Heizungsanlage wurde an das entsprechende Gebäude angepasst.

Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung. Bei der Nutzung von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist der Energieinhalt der eingesetzten Energie einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher in die Division nach Satz 1 einzusetzen. Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl nach <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650 benötigte <abbr title="Coefficient Of Performance">COP</abbr>-Wert ist in Anlehnung an DIN EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser- Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A7/W35, A2/W35 und A10/W35, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen B0/W35 zu ermitteln. In Bestandsbauten ist eine Heizungsvorlauftemperatur von 55 <abbr title="Grad Celsius">° C</abbr> und eine Heizgrenztemperatur von 15 <abbr title="Grad Celsius">° C</abbr> anzusetzen, sofern nicht geringere Werte nachgewiesen werden.

Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen

Basisförderung

Neubauten

Bei Neubauten beträgt die Förderung in Wohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 2000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt.

Für Luft/Wasserwärmepumpen im Neubau beträgt die Förderung 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 5 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 850 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 8 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt.

Gebäudebestand

Im Gebäudebestand beträgt die Förderung mit Ausnahme von Luft / Wasserwärmepumpen in Wohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 3000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 15 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt.

Für Luft/Wasserwärmepumpen im Gebäudebestand beträgt die Förderung 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 1500 Euro je Wohneinheit. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt.

Hinweis: Der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche erfolgt durch geeignete Unterlagen (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Grundrisspläne, Kaufverträge <abbr title="et cetera">etc</abbr>.).

Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage

Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem Solarantrag ein Kombinationsbonus in Höhe von 750 Euro beantragt werden.

Innovationsförderung von besonders effizienten Wärmepumpen

Wird bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 und im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 nachgewiesen, so erhöhen sich die Fördersätze und Fördergrenzen um 50 %.

Diese Innovationsförderung ist nicht mit anderen Bonusförderungen nach diesem Programm kumulierbar.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433/434/435
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: 06196 908-625
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: Erneuerbare Energien).