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11.14.2007 17:14 16 Jahre

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt in Kraft


Die neue Energieeinsparverordnung ist ab dem 1. Oktober 2007 gültig, womit für alle Gebäude der Energieausweis Pflicht wird. Der Energieausweis dient ausschließlich der Information. Rechtsansprüche z. B. auf Durchführung einer Modernisierung lassen sich aus dem Energieausweis nicht ableiten.

Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung erforderlich!

Eigentümer und Vermieter sind zukünftig verpflichtet, im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von bestehenden Wohngebäuden dem potenziellen Käufer oder Mieter auf Verlangen den Energieausweis zugänglich zu machen.

Energieausweise für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 müssen ab dem
1. Juli 2008, bzw. Ausweise für später errichtete Wohngebäude, d.h. nach 1965, müssen ab dem 1. Januar 2009 zugänglich gemacht werden.

Für denkmalgeschützte Gebäude sind keine Energieausweise auszustellen. Der Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig. Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude erstellt. Sind Maßnahmen für eine kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, so hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer Modernisierungsempfehlungen zu erstellen.

Bisherige Energie- und Wärmebedarfsausweise, die nach der EnEV 2002 (Neubauten nach 2002)sowie nach der Wärmeschutzverordnung 1995 (Neubauten ab 1994) Pflicht sind, gelten als Energieausweise. Weiterhin gilt wie bisher die Regelung der EnEV 2004, dass für Neubauten immer ein Energiebedarfsausweis auszustellen ist.

Energiebedarf oder Energieverbrauch?

Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können dabei wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs einsetzen. Dies gilt auch für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die entsprechend dem Standard der WärmeschutzVerordnung 1977 errichtet oder auf diesen Standard gebracht wurden. Nur für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen aus der Zeit vor der WärmeschutzVerordnung 1977, die dieses Qualitätsniveau nicht erreichen, ist ab 1.10. 2008 der Bedarfsausweis verbindlich.

Vollzug der Energieeinsparverordnung

Der Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der nach dem Gesetz Verpflichtete, handelt ordnungswidrig, wenn er einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. In diesem Fall kann sich der Mietinteressent an das städtische Bauaufsichtsamt wenden, welches für den Vollzug der EnergieEinsparVerordnung zuständig ist.

Wer kann Energieausweise ausstellen?

Bei Neubau oder wesentlichen baulichen Änderungen: gemäß EnEV – ZVEnV nachweisberechtigte Entwurfsverfasser oder anerkannte Sachverständige

Bei Erstellung für Gebäude im Bestand: Akademiker (Bauing., Architekten, Gebäudetechnik u. ä. ) , Handwerksmeister und bestimmte Handwerker oder Techniker (Hochbau, Bautechnik und Haustechnik) - bauvorlageberechtigt, Berufserfahrung bzw. Qualifikation nach EnEV oder Bafa-Energieberater.